Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 363c

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 363 c,
  1. Absatz eins,Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und Durchführung gelten die Paragraphen 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, wenn er dies beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.
  2. Absatz 2,Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 zurückweist noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder Oberlandesgericht.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093416

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P363c/NOR40093416

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