Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 363b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363b

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 363 b,
  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Absatz 2, oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.
  2. Absatz 2,Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.
  3. Absatz 3,Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039116

Alte Dokumentnummer

N2199660276J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P363b/NOR12039116

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