(1)Absatz eins,Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 360) in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (Paragraph 360,) in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.