Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 358

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 358

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 358,

Durch den Beschluß, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030680

Alte Dokumentnummer

N2197524033S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P358/NOR12030680

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