Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 356

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 356,

Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im Paragraph 355, erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat

  1. Ziffer eins
    mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen einer mit nicht mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, oder
  2. Ziffer 2
    mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen eines Vergehens verurteilt wurde, oder
  3. Ziffer 3
    sich als ein Verbrechen darstellt, während der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens verurteilt wurde.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 102,)

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030678

Alte Dokumentnummer

N2197524031S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P356/NOR12030678

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