Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 355
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 355.Paragraph 355,
Der Staatsanwalt oder Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, nur insofern beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 101)der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 101,)
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030677
Alte Dokumentnummer
N2197524030S