Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 355

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 355

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 355,

Der Staatsanwalt oder Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, nur insofern beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder

  1. Ziffer eins
    das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 101,)

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030677

Alte Dokumentnummer

N2197524030S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P355/NOR12030677

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