§ 346.Paragraph 346,
Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im Paragraph 283, angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 15)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 15,)