Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 343

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 343,
  1. Absatz eins,Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der Paragraphen 271, 271 a, 272 und 305 Absatz 3, mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist.
  2. Absatz 2,Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworener an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059298

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P343/NOR40059298

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