Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 340

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

Paragraph 340,
  1. Absatz einsNach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschwornen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

    „Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“

  2. Absatz 2Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschwornen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030662

Alte Dokumentnummer

N2197524015S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P340/NOR12030662

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