Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 324

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 324

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

Paragraph 324,
  1. Absatz eins,Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
  2. Absatz 2,Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Absatz eins, nicht gefaßt werden.
  3. Absatz 3,Ein Beschluß im Sinne des Absatz eins, ist vom Vorsitzenden den Geschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.

Schlagworte

Tatfrage

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036960

Alte Dokumentnummer

N2199329564J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P324/NOR12036960

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