Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 322
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 322.Paragraph 322,
Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände, Augenscheinsprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach Paragraph 307, vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände, Augenscheinsprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.
Schlagworte
Augenscheinprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036959
Alte Dokumentnummer
N2199329563J