(3)Absatz 3,Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. Beschlüsse nach den §§ 260 Abs. 3, 352, 357, 410 Abs. 1 und § 495 haben hingegen anstelle des Geschworenengerichts der Schwurgerichtshof und anstelle des Schöffengerichts ein Senat von drei Richtern zu fassen.Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. Beschlüsse nach den Paragraphen 260, Absatz 3, 352, 357, 410, Absatz eins und Paragraph 495, haben hingegen anstelle des Geschworenengerichts der Schwurgerichtshof und anstelle des Schöffengerichts ein Senat von drei Richtern zu fassen.