(1)Absatz eins,Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im Paragraph 259, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.