Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 311

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 311

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 311,
  1. Absatz eins,Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im Paragraph 259, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschwornen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten (Paragraph 337,).

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030634

Alte Dokumentnummer

N2197523987S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P311/NOR12030634

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