Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 304

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraph 304,

Sobald die Geschwornen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworne nach den übrigen Geschwornen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im Paragraph 240, vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030627

Alte Dokumentnummer

N2197523980S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P304/NOR12030627

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