Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 302

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 302

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des römisch achtzehn. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030625

Alte Dokumentnummer

N2197523978S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P302/NOR12030625

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