Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 300

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 300,
  1. Absatz eins,Das Geschwornengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschwornenbank.
  2. Absatz 2,Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschwornenbank setzt sich aus acht Geschwornen zusammen.
  3. Absatz 3,Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschwornen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworne beigezogen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 93,)
  4. Absatz 4,Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 93,)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030623

Alte Dokumentnummer

N2197523976S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P300/NOR12030623

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