(2)Absatz 2,Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.