Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den Paragraphen 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in Paragraph 26, Absatz 2, enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.
  2. Absatz 2,Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der Paragraphen 25 und 26 zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in Paragraphen 25, Absatz 5 und 6 oder 26 geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraph 28, zu entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40110146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P28a/NOR40110146

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