(1)Absatz eins,Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den Paragraphen 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in Paragraph 26, Absatz 2, enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.