Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 b,
  1. Absatz eins,Der im Paragraph 285 a, erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im Paragraph 285 a, unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim Landesgericht einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.
  3. Absatz 3,Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators.
  5. Absatz 5,Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des Paragraph 285 a, Ziffer eins, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach Paragraph 285, vorzugehen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,)

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285b/NOR40093277

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