(5)Absatz 5,Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z. 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen.Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des Paragraph 285 a, Ziffer eins, die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach Paragraph 285, vorzugehen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,)