Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. Paragraph 39, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 35 c, StAG).

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P28/NOR40181019

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