Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 278

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 278,
  1. Absatz eins,Wird während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal eine strafbare Handlung verübt und dabei der Täter auf frischer Tat betreten, so kann darüber mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder an deren Schluß auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers sowie nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gerichte sogleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, so läßt der Vorsitzende den Täter dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen.
  3. Absatz 3,Über einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen.

Schlagworte

Inzidentalverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093268

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P278/NOR40093268

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