Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

10. Vertagung der Hauptverhandlung

Paragraph 273,

Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030583

Alte Dokumentnummer

N2197523936S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P273/NOR12030583

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