Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

Paragraph 268,
  1. Absatz einsUnmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
  2. Absatz 2Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar nach Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030578

Alte Dokumentnummer

N2197523931S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P268/NOR12030578

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