(2)Absatz 2,Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich, im Übrigen entscheidet das Zuvorkommen.Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Absatz eins, sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich, im Übrigen entscheidet das Zuvorkommen.