(3)Absatz 3,Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 oder 2 festgestellt werden kann. Danach hat sie das Ermittlungsverfahren abzutreten und das im Verfahren tätige Gericht, die Kriminalpolizei, das Opfer und den Beschuldigten zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, oder 2 festgestellt werden kann. Danach hat sie das Ermittlungsverfahren abzutreten und das im Verfahren tätige Gericht, die Kriminalpolizei, das Opfer und den Beschuldigten zu verständigen.