Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 247a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 247 a,
  1. Absatz eins,Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.
  2. Absatz 2,Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036890

Alte Dokumentnummer

N2199329494J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P247a/NOR12036890

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