Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 247

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 247,
  1. Absatz eins,Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.
  2. Absatz 2,Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (Paragraph 170,) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 77,)
  3. Absatz 3,Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung des Zeugen vorbehalten werden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 77,)

Schlagworte

RGBl. Nr. 33/1868

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030554

Alte Dokumentnummer

N2197523907S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P247/NOR12030554

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