Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 245

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Vernehmung des Angeklagten

Paragraph 245,
  1. Absatz eins,Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz eins,) vorführen lassen.
  2. Absatz eins a,Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (Paragraphen 67, Absatz eins und eins Absatz 3,) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (Paragraph 69, Absatz 2,).
  3. Absatz 2,Für die Vernehmung des Angeklagten gilt Paragraph 164, Absatz 4,
  4. Absatz 3,Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.

Schlagworte

Beschuldigtenverantwortung, Einlassung, Schweigerecht

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P245/NOR40093205

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