Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 243

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 243,
  1. Absatz eins,Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
  3. Absatz 3,Wird der Beschwerde nicht durch eine im Absatz 2, erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 89,). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P243/NOR40092971

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