Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 239

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraph 239,

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

Im RIS seit

19.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P239/NOR40221363

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