Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 235

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 235,

Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß Paragraphen 233, Absatz 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.

Schlagworte

Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092963

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P235/NOR40092963

Navigation im Suchergebnis