Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 233
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 233.Paragraph 233,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob.
(2)Absatz 2,Wer vor Gericht vernommen wird oder das Gericht anredet, hat stehend zu sprechen; doch kann ihm der Vorsitzende einen Sitz gestatten. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 71)Wer vor Gericht vernommen wird oder das Gericht anredet, hat stehend zu sprechen; doch kann ihm der Vorsitzende einen Sitz gestatten. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 71,) (3)Absatz 3,Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 71)Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 71,)
Schlagworte
Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030538
Alte Dokumentnummer
N2197523891S