Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch sieben. Nebenpersonen bei den Gerichten

Paragraph 23,

Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030317

Alte Dokumentnummer

N2197523670S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P23/NOR12030317

Navigation im Suchergebnis