Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.2005
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtenrömisch sieben. Nebenpersonen bei den Gerichten
§ 23.Paragraph 23,
Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030317
Alte Dokumentnummer
N2197523670S