Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 224,
  1. Absatz eins,Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, daß ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme und weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleiche Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (Paragraph 227,) der Hauptverhandlung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030528

Alte Dokumentnummer

N2197523881S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P224/NOR12030528

Navigation im Suchergebnis