(1)Absatz eins,Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.Diese Entscheidungen (Paragraphen 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.