Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 214,
  1. Absatz eins,Tritt keiner der in den Paragraphen 211 bis 213 erwähnten Fälle ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben.
  2. Absatz 2,In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohl in diesem Fall als auch in den Fällen der Paragraphen 211 bis 213 über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fuß die nötige Verfügung zu treffen.

Schlagworte

Konnexität, Einbeziehung, Ausscheidung, Zusammenhang, Vereinigung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030517

Alte Dokumentnummer

N2197523870S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P214/NOR12030517

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