Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verständigungen

Paragraph 194,

Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Die Verständigung des Beschuldigten, des Opfers und der Kriminalpolizei von der Einstellung des Verfahrens hat einen Hinweis darauf, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, und gegebenenfalls den Vorbehalt späterer Verfolgung (Paragraph 192, Absatz 2,) zu enthalten; das Opfer ist überdies im Sinne des Paragraph 195, zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P194/NOR40050653

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