(3)Absatz 3,Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Absatz 2,), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.