§ 185.Paragraph 185,
Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 55)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 55,)