§ 181.Paragraph 181,
Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu 10 000 S oder eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 7; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 53)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 53,)