Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 181,

Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu 10 000 S oder eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 53,)

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030483

Alte Dokumentnummer

N2197523836S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P181/NOR12030483

Navigation im Suchergebnis