(1)Absatz eins,Es ist zulässig, einen festgenommenen Beschuldigten einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil er erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, und einen Beschuldigten, der auf Grund eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1) festgenommen wurde, einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (§ 176 Abs. 2) möglich ist. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (§ 179 Abs. 1 bis 3).Es ist zulässig, einen festgenommenen Beschuldigten einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil er erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, und einen Beschuldigten, der auf Grund eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins,) festgenommen wurde, einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (Paragraph 176, Absatz 2,) möglich ist. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (Paragraph 179, Absatz eins bis 3).