Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Haftfristen

Paragraph 175,
  1. Absatz einsEin Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.
  2. Absatz 2Die Haftfrist beträgt
    1. Ziffer eins
      14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
    2. Ziffer 2
      einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
  3. Absatz 3Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 176, Absatz 4,) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
  5. Absatz 5Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P175/NOR40164025

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