Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft

Paragraph 174,

Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030476

Alte Dokumentnummer

N2197523829S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P174/NOR12030476

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