Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch XIV. Hauptstück

Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen

Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten

römisch eins. Vorladung

Paragraph 173, (1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.

  1. Absatz 2Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030475

Alte Dokumentnummer

N2197523828S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P173/NOR12030475

Navigation im Suchergebnis