XIV. Hauptstückrömisch XIV. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen
Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten
I. Vorladungrömisch eins. Vorladung
§ 173. (1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.Paragraph 173, (1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.
(2)Absatz 2Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.