Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 162a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162a

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 162 a,
  1. Absatz eins,Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die Paragraphen 249, 250, Absatz eins und 2, 105 Absatz 2, 271, sowie 271a sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.
  2. Absatz 2,Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, insbesondere wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, 2 a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Absatz eins und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen.
  4. Absatz 4,Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Absatz 3 und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Absatz 2,) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Schlagworte

Tonaufzeichnung, Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P162a/NOR40059283

Navigation im Suchergebnis