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Strafprozeßordnung 1975 § 162
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2005
§ 161 am 31.12.2005
§ 162a am 31.12.2005
Alle Fassungen
§ 162 heute
§ 162 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 162 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
§ 162 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 162 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 526/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 162
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 162.
Paragraph 162,
(1)
Absatz eins,
Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.
(2)
Absatz 2,
Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(3)
Absatz 3,
Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036864
Alte Dokumentnummer
N2199329468J
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P162/NOR12036864
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