Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 162

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  3. Absatz 3,Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036864

Alte Dokumentnummer

N2199329468J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P162/NOR12036864

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