Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1980

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 157,

Sind Zeugen zu vernehmen, die sich außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Diesem sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat; zugleich ist das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der vom Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Strafgericht als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber dem Bundesministerium für Justiz Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030459

Alte Dokumentnummer

N2197523812S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P157/NOR12030459

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