XIII. Hauptstückrömisch dreizehn. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen
§ 150.Paragraph 150,
In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen.