Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 149h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149h

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 h,
  1. Absatz eins,Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  2. Absatz 2,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
    2. Ziffer 2
      wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  3. Absatz 3,In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Beweisverwertungsverbot, Bildform

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033855

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P149h/NOR40033855

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