(3a)Absatz 3 aDem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des § 135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 StPO) verlangen. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3 zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des Paragraph 135 a, kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) verlangen. Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins,, 2, 2c, Absatz 3, zweiter Satz, und 4 sowie Paragraph 127, sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.